Beachte bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018Rechtssatz
§ 102 Abs 10a KFG 1967 stellt eine Verhaltensvorschrift und keine Ausstattungsvorschrift im Sinne des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen, BGBl Nr 289/1982, dar und steht daher dazu nicht im Widerspruch.