RS UVS Burgenland 1996/10/08 03/01/96048

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Veröffentlicht am 08.10.1996
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bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018 Rechtssatz

§ 102 Abs 10a KFG 1967 stellt eine Verhaltensvorschrift und keine Ausstattungsvorschrift im Sinne des Übereinkommens über den Straßenverkehr samt Anhängen, BGBl Nr 289/1982, dar und steht daher dazu nicht im Widerspruch.

Schlagworte
Verhaltensvorschrift, Ausstattungsvorschrift
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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