Bei der Bestimmung des §102 KFG handelt es sich um eine an den betreffenden Fahrzeuglenker gerichtete Verhaltensvorschrift. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 26.4.1976, Zl. 430/75, zum Ausdruck gebracht, daß die genannte Rechtsvorschrift auch auf ausländische Lenker und Kraftfahrzeuge anzuwenden ist. Auf den konkreten Fall bezogen bedeutet dies, daß der Beschuldigte die im §102 Abs10a KFG vorgeschriebene Tafel an der Rückseite des Anhängers des hier in Rede stehenden LKW-Zuges anzubringen gehabt hätte, da der Genannte keine Tafel im Sinne des §102 Abs10c KFG an der genannten Stelle des Anhängers angebracht hatte.