Der Überstellungsfahrtschein entspricht in seiner Funktion dem Zulassungsschein und ist trotz der vom Gesetzgeber in § 45 KFG vorgesehenen Verwendung von Probefahrt- bzw Überstellungskennzeichen keine Differenzierung zu den Ausstattungsmerkmalen von bereits zugelassenen Fahrzeugen gemäß § 102 KFG vorgesehen; daher ist bei Überstellungsfahrten mit einem Lkw, dessen Gesamtgewicht 3.500 kg übersteigt, die für die Fahrt ausreichende Verkehrs- und Betriebssicherheit und damit auch das Anbringen einer gelben reflektierende Warntafel mit rotem fluoreszierenden Rand gefordert.