Beachte bestätigend: VwGH vom 14 05 1997, Zl 97/03/0018Rechtssatz
Der Umstand, daß es sich um einen LKW mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg handelt, stellt ein wesentliches Tatbestandsmerkmal einer Übertretung des § 102 Abs 10a KFG 1967 dar.