Wurde das Delikt am 16./17.7.1996 gesetzt und kommt daher die Ausnahmebestimmung des § 8 Abs 2 TG-AV nicht zur Anwendung, so war der Beschuldigte zur Tatzeit nicht verpflichtet eine Bestätigung im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen mitzuführen.
(Einstellung des Verfahrens)