RS UVS Burgenland 1996/11/21 03/01/96061

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Veröffentlicht am 21.11.1996
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Gegenteilig VwGH vom 10 07 1998, Zl 98/02/0079 Rechtssatz

Eine Bezirkshauptmannschaft, die ihren Amtssitz außerhalb ihres Amtssprengels hat, ist auch in jenen Fällen, in denen ihr gegenüber die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erfüllen ist, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Eine Zuständigkeit der für den Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft kompetenten Behörde zur Durchführung solcher Strafverfahren liegt nicht vor.

Schlagworte
örtliche Zuständigkeit, Amtssitz, Amtssprengel
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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