Eine Bezirkshauptmannschaft, die ihren Amtssitz außerhalb ihres Amtssprengels hat, ist auch in jenen Fällen, in denen ihr gegenüber die Auskunftspflicht gemäß § 103 Abs 2 KFG zu erfüllen ist, zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Eine Zuständigkeit der für den Amtssitz der Bezirkshauptmannschaft kompetenten Behörde zur Durchführung solcher Strafverfahren liegt nicht vor.