Zwar wurde die Begriffsbestimmung des § 1 Z 10 AAV, wonach unter "anerkannte Regeln der Technik" Bestimmungen wie Ö-NORMEN oder ÖVE-Bestimmungen zu verstehen sind,
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des § 2 Abs 3 BauV aufgehoben. Jedoch kann sie nach wie vor herangezogen werden, da sich keine Anhaltspunkte finden, dass der Gesetzgeber mit ihrer Aufhebung den "anerkannten Regeln der Technik" einen anderen (etwa weiteren) Inhalt als den dort definierten beimessen wollte. So gelten nach § 2 Abs 3 BauV die Begriffsbestimmungen des § 1 Z 8 bis 16 und des § 2 AAV in der jeweils geltenden Fassung (keine neue andere Fassung).