Norm: FinStrG §9FinStrG §36 Abs1
Rechtssatz: Ob einem Täter bei - objektiv unrichtiger - Verneinung der Frage des Zollbeamten, ob er gestellungspflichtige Ware mitführte, Fahrlässigkeit zuzurechnen ist, hängt davon ab, ob er jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendete, das von ihm nach den Umständen des Falles gefordert werden muß das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Es sind stets alle Um... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Täter bei der Beurteilung des Sachverhaltes oder der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendet, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert werden muß und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidungstexte 13 Os 20/73 En... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Verschuldeter (= unentschuldbarer) Irrtum liegt auch bei vorwerfbarer Unterlassung einer Erkundigungspflicht vor. Entscheidungstexte 13 Os 20/73 Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 20/73 Veröff: EvBl 1974/157 S 333 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086205 ... mehr lesen...
Norm: EStG 1953 §13 Abs2 Z1EStG 1967 §13 Abs2 Z1EStG 1972 §21 Abs2 Z1FinStrG §9UStG 1959 §7 Abs2UStG 1972 §22 Abs4
Rechtssatz: Irrtum über die Pflicht zur gesonderten Versteuerung der Umsätze und Gewinne aus einem Nebenbetrieb der Landwirtschaft. Entscheidungstexte 13 Os 20/73 Entscheidungstext OGH 23.11.1973 13 Os 20/73 Veröff: EvBl 1974/157 S 333 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStr... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Der Steuerpflichtige, der einen sowohl mit der Materie als auch mit dem konkreten Sachverhalt vertrauten Vertreter und Berater hat, darf sich in der Regel auf dessen fachkundige Meinung und Handlungsweise verlassen. Entscheidungstexte 12 Os 26/73 Entscheidungstext OGH 04.09.1973 12 Os 26/73 Veröff: EvBl 1974/22 S 48 = JBl 1974,159 = NZ 1975,15 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9FinStrG §35 Abs1
Rechtssatz: Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht § 35 Abs 1 FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Abs 2 des § 35 FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es sich um einen unbeachtlichen finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsirrtum oder Subsumptionsirrtum. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9FinStrG §34
Rechtssatz: Ein der Angeklagten über die wirkliche Umsatzhöhe und Einkommenshöhe ihres Betriebs unterlaufener Tatirrtum, der nur auf von ihr selbst zu vertretende Sorgfaltspflichtverletzungen zurückgeht, ist als unentschuldbar nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen. Entscheidungstexte 11 Os 53/72 Entscheidungstext OGH 11.10.1972 11... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9FinStrG §35 Abs1StGB §5 F
Rechtssatz: Der zum Vergehen nach dem § 35 Abs 1 FinStrG erforderliche Vorsatz verlangt, daß der Täter wenigstens eine Gefährdung der Zwecke des Zollverfahrens bedacht und beschlossen hat. Entscheidungstexte 9 Os 91/70 Entscheidungstext OGH 19.11.1970 9 Os 91/70 Veröff: RZ 1971,50 = SSt 41/67 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9FinStrG §34 Abs1
Rechtssatz: Eine Verletzung der pflichtgemäßen Sorgfalt bei Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabepflichtigen, dessen Steuerangelegenheit vom Täter besorgt wurden, schließt die Geltendmachung des Schuldausschließungsgrundes des § 9 FinStrG aus. Entscheidungstexte 12 Os 194/69 Entscheidungstext OGH 19.11.1969 12 Os 194/69 Veröff: SSt 40/56 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, im Sinne des § 9 FinStrG zu beachten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §9
Rechtssatz: Kein Unterschied zwischen Tatirrtum und Rechtsirrtum. Jeder Irrtum ist daher geeignet, die Zurechnung zur Schuld auszuschließen, falls er entschuldbar ist. (SSt XXXV/33). Entscheidungstexte 9 Os 199/62 Entscheidungstext OGH 14.12.1962 9 Os 199/62 Veröff: SSt XXXIII/72 9 Os 72/66 Entscheidungstext O... mehr lesen...