Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Ein der Angeklagten über die wirkliche Umsatzhöhe und Einkommenshöhe ihres Betriebs unterlaufener Tatirrtum, der nur auf von ihr selbst zu vertretende Sorgfaltspflichtverletzungen zurückgeht, ist als unentschuldbar nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086207Dokumentnummer
JJR_19721011_OGH0002_0110OS00053_7200000_002