RS OGH 1972/10/11 11Os53/72

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Veröffentlicht am 11.10.1972
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Norm

FinStrG §9
FinStrG §34

Rechtssatz

Ein der Angeklagten über die wirkliche Umsatzhöhe und Einkommenshöhe ihres Betriebs unterlaufener Tatirrtum, der nur auf von ihr selbst zu vertretende Sorgfaltspflichtverletzungen zurückgeht, ist als unentschuldbar nicht geeignet, den Vorwurf der Fahrlässigkeit auszuschließen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 53/72
    Entscheidungstext OGH 11.10.1972 11 Os 53/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0086207

Dokumentnummer

JJR_19721011_OGH0002_0110OS00053_7200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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