Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Entschuldbar ist ein Irrtum nur dann, wenn der Täter bei der Beurteilung des Sachverhaltes oder der Rechtslage jenes Maß an gebotener pflichtgemäßer Sorgfalt aufwendet, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert werden muß und das ihm subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086206Dokumentnummer
JJR_19731123_OGH0002_0130OS00020_7300000_008