Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Der Irrtum über die Strafbarkeit eines tatbildmäßigen und rechtswidrigen Verhaltens sowie dessen strafrechtliche Subsumtion bleibt im Rahmen des Finanzstrafgesetzes unbeachtlich. Hingegen ist ein Rechtsirrtum, auf Grund dessen der Täter Tatbestandsmerkmale oder die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise nicht zu erkennen vermag, im Sinne des § 9 FinStrG zu beachten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0086179Dokumentnummer
JJR_19670119_OGH0002_0090OS00065_6600000_002