Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Auch der Durchfuhrschmuggel verwirklicht § 35 Abs 1 FinStrG, auf die Verkürzung von Eingangsabgaben oder Ausgangsabgaben kommt es hiebei, anders als nach Abs 2 des § 35 FinStrG, nicht an. Irrt ein erfahrener Speditionsangestellter hierüber, so handelt es sich um einen unbeachtlichen finanzstrafrechtlichen Strafbarkeitsirrtum oder Subsumptionsirrtum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086193Dokumentnummer
JJR_19730309_OGH0002_0110OS00170_7200000_009