Norm
FinStrG §9Rechtssatz
Die Unkenntnis einer Abgabenvorschrift ist nur dann entschuldbar, wenn jemandem die Vorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. In der Unterlassung einer dem Beschuldigten nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden, das das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums und damit die Anwendung der Bestimmung des § 9 FinStrG ausschließt.
VwGH vom 23.01.1970, 1338/69; Veröff: ÖJZ 1971/135 S 31
GlRS VwGH vom 01.12.1972, 2072/71
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0086200Dokumentnummer
JJR_19730904_OGH0002_0120OS00026_7300000_001