Norm
FinStrG §33 Abs2 litbRechtssatz
Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ArbeitgeberbeiträgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087081Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013