RS OGH 1993/4/20 11Os30/93, 13Os30/98, 13Os42/12v

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

FinStrG §33 Abs2 litb
FinStrG §33 Abs3 litb

Rechtssatz

Das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit b FinStrG ist vollendet, sobald die selbst zu berechnende Lohnsteuer oder die ebenso zu ermittelnden Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen nicht fristgerecht an das örtlich zuständige Finanzamt abgeführt werden; damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitgeberbeiträge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0087081

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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