RS OGH 1996/1/18 12Os52/95, 13Os40/18h (13Os56/18m)

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Veröffentlicht am 18.01.1996
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Norm

EStG 1988 §93
EStG 1988 §96
FinStrG §33 Abs3 lita
FinStrG §33 Abs3 litb

Rechtssatz

Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076083

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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