Norm
EStG 1988 §93Rechtssatz
Völlig verfehlt ist die Heranziehung der Bestimmung des § 33 Abs 3 lit a FinStrG in Ansehung der Kapitalertragsteuer, weil deren Verkürzung als Abgabe, die selbst zu berechnen ist, dann bewirkt ist, wenn diese (ganz oder teilweise) nicht entrichtet (abgeführt) wurde (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076083Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2018