Norm
FinStrG §33 Abs1Rechtssatz
Der in § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzte Vorsatz muß keineswegs auf einen immerwährenden Verlust des Abgabenbetrages für den Steuergläubiger gerichtet sein. Er muß nur jene Verkürzung erfassen, die zufolge § 33 Abs 3 lit a FinStrG bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben schon dann bewirkt ist, wenn diese zu niedrig festgesetzt worden sind. Ein endgültiger Verlust des Steuerbetrags für den Steuergläubiger wird weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite des § 33 Abs 1 FinStrG vorausgesetzt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086745Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021