RS OGH 1995/3/23 12Os179/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.1995
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Norm

FinStrG §33 Abs2 lita
FinStrG §33 Abs3 litb
FinStrG §33 Abs5

Rechtssatz

Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des § 21 Abs 1 UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087098

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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