Norm
FinStrG §33 Abs2 litaRechtssatz
Wurde über das Vermögen eines umsatzsteuerpflichtigen Unternehmers das Ausgleichsverfahren eröffnet und unterläßt der Ausgleichsschuldner sodann nicht nur die sofortige Entrichtung der durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens nicht einmal gestundeten Umsatzsteuervorauszahlungen zum Fälligkeitstag, sondern entgegen der Rechtspflicht des § 21 Abs 1 UStG 1972 auch die Einreichung der die erst durch die gerichtliche Bestätigung des Ausgleichs quotentiell herabgeminderte, bis dahin aber in voller Höhe bestehende Umsatzsteuerschuld ausweisenden Voranmeldungen, bewirkt er damit eine Abgabenverkürzung in voller Höhe.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087098Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2012