Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 26. September 1994 dem für sie zuständigen Finanzamt die Eröffnung eines Gewerbebetriebes (Geschäftsvermittlung) ab dem 1. August 1993 bekannt gegeben. Zuvor sei sie an einer HBLA als Lehrerin für Buchhaltung und kaufmännisches Rechnungswesen tätig gewesen. Von 1986 bis Sommer 2001 sei die Beschwerdeführerin Lebensgefährtin des Klaus P. gewesen, der Warentauschgeschäfte vermittelt und als Franchisen... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: In Beachtung des in § 161 Abs 3 FinStrG normierten Verschlechterungsverbotes darf auch bei einer qualitativen Reduktion der strafbaren Handlung die Strafe nicht gleich belassen werden (Hinweis E 6. Juli 2006, 2004/15/0031, mwN). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2007:2006140047.X0... mehr lesen...
Mit Erkenntnis vom 30. November 2001 erkannte das Hauptzollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz (Spruchsenat I) den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig, den auf die M Transporte GmbH (in der Folge: GmbH) mit Sitz in S (Schweiz) zugelassenen und zur vorübergehenden gewerblichen Verwendung in das Zollgebiet der Gemeinschaften eingebrachten Sattelschlepper, auf welchen Eingangsabgaben in der Höhe von S 242.968,-- entfielen, hinsichtlich... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs1;FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Die belangte Behörde hatte in der
Begründung: ihrer Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen. Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag nicht vor; dies auch dann nicht, wenn die Spruchfassung präzisiert wurde (Hinweis E 1. Oktober 1991, 91/14/00... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer des Finanzvergehens der teils versuchten, teils vollendeten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG schuldig erkannt, weil er als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten einer näher genannten Gesellschaft unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend die Veranlagungsjahre 1986 bis 1988 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 66.000,--,... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate Februar bis Dezember 1992, Jänner bis November 1993, Mai bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 im Gesamtbetrag von rund S 932.000,-- bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 3 Stammrechtssatz Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amts... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2000/14/0135 E 29. Juni 2005 RS 4 Stammrechtssatz Das in § 161 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 26. November 2002, 99/15/0154). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWG... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 3 Stammrechtssatz Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amts... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer ist Psychologe und Psychotherapeut. Mit Erkenntnis vom 3. Mai 2000 des Spruchsenates als Organ der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe wahrheitsgemäßer Umsatz- und Einkommensteuererklärungen eine Verkürzung an Umsatzsteuer- und Einkommensteuer für die Jahre 1989 bis 1992 bewirkt, indem er private Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt und daraus Vorsteuern... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Die unveränderte Aufrechterhaltung der Ersatzfreiheitsstrafe bei gleichzeitiger Herabsetzung der Geldstrafe in der Berufungsentscheidung stellt einen Verstoß gegen § 161 Abs 3 FinStrG dar (Hinweis E 29. Juni 2005, 2000/14/0135). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2003140086.X0... mehr lesen...
Mit Erkenntnis des Spruchsenates wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der P GmbH a) wissentlich in der Zeit von April bis Juni und August bis Dezember 1994, Jänner bis Dezember 1995 und Jänner bis Dezember 1996 weder Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet, noch entsprechende Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht abgegeben und dadurch unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 UStG eine Verkürzung an Umsa... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 3 Stammrechtssatz Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amts... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Das in § 161 Abs. 3 zum Ausdruck gebrachte Verschlimmerungsverbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe (Hinweis E 26. November 2002, 99/15/0154). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:2005:2000140135.X04 Im RIS seit 17.08.2005 mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 29. September 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als abgabenrechtlich verantwortlicher Prokurist des Einzelunternehmens Sophie S die Kammerumlage 1 iSd § 57 HKG, BGBl 661/1994, für die Zeiträume Jänner bis Dezember 1995, Jänner bis Dezember 1996 und Jänner bis Juli 1997 in Höhe von 232.182 S nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet. Er habe dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen,... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 3 Stammrechtssatz Wird in zweiter Instanz das Strafverfahren in einem Punkt eingestellt, dann darf durch die im übrigen bestätigende Rechtsmittelentscheidung das von der ersten Instanz verhängte Strafausmaß nicht aufrecht erhalten werden, wenn nicht der Amts... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war von 1963 bis zu seiner Entlassung im Mai 1994 in vier Gemeinden des Marchfeldes Gemeindesekretär und als solcher auch mit Kassenverwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben betraut. Er war befugt, hinsichtlich der Girokonten der betroffenen Gemeinden Zahlungsanweisungen zu tätigen, von diesen Konten Beträge mittels Barbehebung oder Scheckauszahlung abzuheben und über die Gelder bestimmungsgemäß zu verfügen sowie aus den in den Gemeindekassen erliegenden Bargeldbeträg... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Das Verschlimmerungsverbot gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:200... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe in Fußach und Bregenz vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Unterlassung der Einreichung von Steuererklärungen, wobei die Abgabenbehörde keine Kenntnis vom Entstehen des Abgabenanspruches hatte und er Einkünfte aus der von ihm ausgeübten Buchhaltungs- und Beratungs- sowie Versicherungsvertretertätigkeit für die Jahre 1984 ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs1;FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Die Änderung in der Beschreibung der Tat ist von der durch § 161 Abs 1 FinStrG eingeräumten Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde umfaßt. Sie stellt keine - von § 161 Abs 3 FinStrG untersagte - Änderung zum Nachteil des Beschuldigten dar (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0227). E... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 21. Mai 1991 wurde gegen den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der M. GmbH das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juni bis Dezember 1990 eingeleitet. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer am 9. Juli 1991 an, die GmbH sei im Jahre 1990 wegen des Ausfalls eines Lastkraftwagens in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Die - vom Steuerberater ausgefüllten - Erlagsc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §161 Abs1;FinStrG §161 Abs3;
Rechtssatz: Unterstellt die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Beschuldigten einer anderen - mit niedrigerer Strafe bedrohten - Tatbestand, so bleibt eine derartige andere rechtliche Beurteilung im Rahmen der der Rechtsmittelbehörde zustehenden Abänderungsb... mehr lesen...
Dem durch eine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides belegten Beschwerdevorbringen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Der Beschwerdeführer - ein Rechtsanwalt - hatte betreffend den für ihn zugelassenen Pkw Marke X Type Y für die Monate November 1988 bis Juni 1989 die Kraftfahrzeugsteuer im gesetzlichen Ausmaß von S 1.800,-- nicht entrichtet, weshalb das Finanzamt Bregenz mit Bescheid vom 14. Dezember 1989 gemäß § 8 Abs. 4 und 5 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 (KfzStG) eine... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §289 Abs2;FinStrG §161 Abs3;KfzStG §8 Abs4;
Rechtssatz: Bei Anwendung des Abgabenerhöhungstatbestandes gem § 8 Abs 4 KfzStG handelt es sich nicht um eine finanzstrafrechtliche Maßnahme (Hinweis E 20.6.1988, 88/15/0059), sodaß § 161 Abs 3 FinStrG nicht zur Anwendung kommt. European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...