Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Unterstellt die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Beschuldigten einer anderen - mit niedrigerer Strafe bedrohten - Tatbestand, so bleibt eine derartige andere rechtliche Beurteilung im Rahmen der der Rechtsmittelbehörde zustehenden Abänderungsbefugnis, sodaß von einer Auswechslung der Tat keine Rede sein kann (Hinweis E 21.9.1982, 81/14/0062, VwSlg 5707 F/1982).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X03Im RIS seit
20.11.2000