RS Vwgh 1995/5/30 93/13/0217

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Veröffentlicht am 30.05.1995
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §161 Abs3;

Rechtssatz

Unterstellt die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz das bereits von der ersten Instanz inkriminierte Verhalten des Beschuldigten einer anderen - mit niedrigerer Strafe bedrohten - Tatbestand, so bleibt eine derartige andere rechtliche Beurteilung im Rahmen der der Rechtsmittelbehörde zustehenden Abänderungsbefugnis, sodaß von einer Auswechslung der Tat keine Rede sein kann (Hinweis E 21.9.1982, 81/14/0062, VwSlg 5707 F/1982).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993130217.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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