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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Die Änderung in der Beschreibung der Tat ist von der durch § 161 Abs 1 FinStrG eingeräumten Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde umfaßt. Sie stellt keine - von § 161 Abs 3 FinStrG untersagte - Änderung zum Nachteil des Beschuldigten dar (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0227).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X03Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
12.03.2010