RS Vwgh 1998/6/25 96/15/0167

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Veröffentlicht am 25.06.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §161 Abs3;

Rechtssatz

Die Änderung in der Beschreibung der Tat ist von der durch § 161 Abs 1 FinStrG eingeräumten Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde umfaßt. Sie stellt keine - von § 161 Abs 3 FinStrG untersagte - Änderung zum Nachteil des Beschuldigten dar (Hinweis E 17.5.1990, 89/16/0227).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150167.X03

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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