RS Vwgh 2006/5/18 2005/16/0260

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Veröffentlicht am 18.05.2006
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs1;
FinStrG §161 Abs3;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hatte in der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen. Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag nicht vor; dies auch dann nicht, wenn die Spruchfassung präzisiert wurde (Hinweis E 1. Oktober 1991, 91/14/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X06

Im RIS seit

29.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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