Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde hatte in der Begründung ihrer Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu setzen. Eine unzulässige Auswechslung der Tat lag nicht vor; dies auch dann nicht, wenn die Spruchfassung präzisiert wurde (Hinweis E 1. Oktober 1991, 91/14/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005160260.X06Im RIS seit
29.06.2006Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010