RS Vwgh 2002/11/26 99/15/0154

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §161 Abs3;

Rechtssatz

Das Verschlimmerungsverbot gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X04

Im RIS seit

24.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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