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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §161 Abs3;Rechtssatz
Das Verschlimmerungsverbot gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG besagt, dass niemand durch ein von ihm selbst oder zu seinen Gunsten ergriffenes Rechtsmittel seine Lage verschlechtern kann. Dieses Verbot gilt auch hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999150154.X04Im RIS seit
24.03.2003Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013