Mit Erkenntnis des Spruchsenates als Organ des Finanzamtes Linz vom 18. Juli 2002 wurde der Beschwerdeführer wegen näher angeführter Finanzvergehen zu einer Geldstrafe in Höhe von 6.000 EUR verurteilt. Am 20. Juni 2003 erhob der Amtsbeauftragte Berufung gegen das Erkenntnis des Spruchsenates, in welcher er sich insbesondere gegen die seiner Ansicht nach zu geringe Höhe der verhängten Strafe wandte. Der Beschwerdeführer, der selbst keine Berufung erhoben hatte, beantragte die Zurückwei... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: FinStrG §124 Abs2;FinStrG §125 Abs1;FinStrG §127 Abs2 litb;FinStrG §130 Abs1 litb;FinStrG §130 Abs1 litc;FinStrG §130 Abs2;FinStrG §151 Abs1 litb;ZustG;
Rechtssatz: Dem Amtsbeauftragten kommt im Verfahren vor dem Spruchsenat eine verfahrensrechtliche Sonderstellung zu. Ihm obliegt nach § 124 Abs. 2 FinStrG die Erstattung einer St... mehr lesen...
1982 wurde durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin ein Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes der Abgabenhinterziehung eingeleitet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat sprach dieser im Jahr 1985 mit einem verkündeten Bescheid seine Unzuständigkeit aus, weil der strafbestimmende Wertbetrag von S 532.255,--, von dem S 512.816,-- auf Abgabenhinterziehungen entfielen, die Zuständigkeit des Gerichtes begründe. Gegen diesen unter der Bezeichnung... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §54 Abs5;FinStrG §64 Abs2;FinStrGNov 1985 Art2 §3 Abs2;VwRallg;
Rechtssatz: Über die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Finanzstrafbehörde und Gericht entscheidet - für die Finanzstrafbehörden bindend - das Gericht. Die Unzuständigkeitsentscheidung des Spruchsenates gem § 64 Abs 2 FinStrG ist ins... mehr lesen...
Mit der im Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Rechtsmittelentscheidung vom 6. Mai 1991 wies die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (Berufungssenat I) - in der Folge: belangte Behörde - die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Erkenntnis des Spruchsenates (Senat IV) beim Finanzamt für den ersten Bezirk in Wien als Organ des (in der Folge als FA bezeichneten) Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §126;FinStrG §157;
Rechtssatz: Der Gesetzgeber erblickt, wie der Ausschließung des Abwesenheitsverfahrens bei Krankheit, Gebrechlichkeit oder bei Vorliegen sonstiger begründeter Hindernisse in dem - gem dem § 157 FinStrG ua auf das Rechtsmittelverfahren sinngemäß anzuwendenden - § 126 FinStrG zu entnehmen ist, in der Abwicklung d... mehr lesen...
Im Zuge des gegen den Beschwerdeführer wegen des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführten Finanzstrafverfahrens sprach der Spruchsenat am Sitze des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes Baden mit Bescheid vom 3. Oktober 1990 unter Hinweis auf § 125 Abs. 1 FinStrG aus, die Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Spruchsenates lägen nicht vor. In der Begründung: vertrat der Spruchsenat die Auffassung, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführe... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §132 Abs1;FinStrG §202;FinStrG §204;FinStrG §210;FinStrG §212;FinStrG §214;FinStrG §54 Abs1;
Rechtssatz: Das Finanzstrafgesetz sieht eine von der Sachentscheidung abgesonderte, die Zuständigkeit des Spruchsenates ausdrücklich bejahende Entscheidung des Spruchsenates nicht vor. Über die gerichtliche Zuständigkeit in Finanzstrafsac... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §77 Abs6;
Rechtssatz: Unter Frist iSd § 77 Abs 6 FinStrG ist auch die gem § 125 Abs 1 FinStrG zu beachtende Vorbereitungsfrist zu verstehen. Wird der Antrag auf Beigebung des Verteidigers unverzüglich nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Verhandlung gestellt, muß die Vorbereitungsfrist durch die Beh auch so gestaltet werden, ... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §125 Abs1;FinStrG §125 Abs3;FinStrG §126;FinStrG §84 Abs2; Beachte Besprechung in:ÖStZB 1989, 275;
Rechtssatz: Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozeßerfahrung größte Gewähr für die Erforschung... mehr lesen...