RS Vwgh 2008/3/19 2006/15/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FinStrG §124 Abs2;
FinStrG §125 Abs1;
FinStrG §127 Abs2 litb;
FinStrG §130 Abs1 litb;
FinStrG §130 Abs1 litc;
FinStrG §130 Abs2;
FinStrG §151 Abs1 litb;
ZustG;

Rechtssatz

Dem Amtsbeauftragten kommt im Verfahren vor dem Spruchsenat eine verfahrensrechtliche Sonderstellung zu. Ihm obliegt nach § 124 Abs. 2 FinStrG die Erstattung einer Stellungnahme zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens. Gemäß § 125 Abs. 1 leg.cit. ist er zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Unzuständigkeitsentscheidung befugt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat kommt dem Amtsbeauftragten das Recht zu, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen (§ 127 Abs. 2 lit. b leg.cit.), er ist zur Stellung von Beweisanträgen und zur Fragestellung berechtigt (§ 130 Abs. 1 lit. b und c leg.cit.). Er hat nach Beendigung der Beweisaufnahmen hinsichtlich der Schuld des Beschuldigten sowie wegen der gegen ihn anzuwendenden Strafbestimmungen Anträge zu stellen (§ 130 Abs. 2 leg.cit.). Nach § 151 Abs. 1 lit. b leg.cit. steht dem Amtsbeauftragten, wenn das Erkenntnis von einem Spruchsenat gefällt worden ist, das Rechtsmittel der Berufung zu. Vor diesem Hintergrund ist der Rechtsansicht, bei der Zustellung des Erkenntnisses an den Amtsbeauftragten handle es sich um einen innerbehördlichen Vorgang, nicht zu folgen. Der Amtsbeauftragte ist als am Verfahren "Beteiligter" anzusehen, dem das Erkenntnis des Spruchsenates ebenso wie dem Beschuldigten oder den im Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes zuzustellen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006150054.X03

Im RIS seit

15.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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