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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §125 Abs1;Rechtssatz
Unter Frist iSd § 77 Abs 6 FinStrG ist auch die gem § 125 Abs 1 FinStrG zu beachtende Vorbereitungsfrist zu verstehen. Wird der Antrag auf Beigebung des Verteidigers unverzüglich nach Erhalt der Vorladung zur mündlichen Verhandlung gestellt, muß die Vorbereitungsfrist durch die Beh auch so gestaltet werden, daß sie idR im gesetzlichen Mindestausmaß dem bestellten Verteidiger zur Verfügung steht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X03Im RIS seit
09.05.1989