Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §125 Abs1;Rechtssatz
Das Finanzstrafgesetz sieht eine von der Sachentscheidung abgesonderte, die Zuständigkeit des Spruchsenates ausdrücklich bejahende Entscheidung des Spruchsenates nicht vor. Über die gerichtliche Zuständigkeit in Finanzstrafsachen in Abgrenzung zur Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde hat das Gericht zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992150010.X03Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008