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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §125 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 275;Rechtssatz
Die mündliche Verhandlung ist das Kernstück des Finanzstrafverfahrens. In ihr soll die Wahrheit endgültig festgestellt werden, und zwar in einer Weise, die nach allgemeiner Prozeßerfahrung größte Gewähr für die Erforschung der Wahrheit und zugleich für die bestmögliche Verteidigung des Beschuldigten und damit für ein richtiges Erkenntnis bietet. "Verhandeln" bedeutet, daß die Beteiligten in der gesetzlich geordneten Weise miteinander sprechen und das Gesprochene hören. Der Beschuldigte kann als Prozeßsubjekt auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten. Er hat einer Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich Folge zu leisten, allerdings steht es ihm in Ansehung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" frei, sich zu dem ihm zur Last gelegten Finanzvergehen zu äußern oder zur Sache nichts auszusagen (sich "redend" oder "schweigend" zu verteidigen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160126.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
19.09.2009