Norm: DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: Das Recht gemäß § 33 Abs 2 DSt auf nicht begründunsbedürftige Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinarrates bezieht sich auf die konkret für die Verhandlung bestimmten Senatsmitglieder. Nur bei Konkretisierung der Senatsmitglieder und Namhaftmachung der Ersatzmitglieder kann die Frage der Ausschließung von Senatsmitgliedern gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz DSt bei geänderter Senatszusammensetzung beurteilt werd... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §33 Abs2StPO §238 Abs1
Rechtssatz: Beim Recht der Disziplinarbeschuldigten nach § 33 Abs 2 DSt handelt es sich um eine ihre Rechtsstellung begünstigende Spezialnorm, die eine analoge Heranziehung des § 238 Abs 1 StPO nicht zulässt. Entscheidungstexte 13 Bkd 2/01 Entscheidungstext OGH 11.06.2001 13 Bkd 2/01 26 Ds 1/19z Entsch... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §33 Abs2DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Hatte der Disziplinarbeschuldigte anläßlich der vorausgegangenen Verhandlungen zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrates unter Berufung auf die Bestimmung des § 33 Abs 2 DSt abgelehnt, so indiziert der fehlende Widerspruch in der wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Verhandlung zwingend den stillschweigenden Verzicht auf die ursprüngliche Ablehnung eines weiteren Anwal... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §33 Abs2DSt 1990 §77 Abs3
Rechtssatz: Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 77 Abs 3 DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig. Entscheidungstexte 7 Bkd 4/96 Entscheidungstext OGH 17.02.1997 7 Bkd 4/96 ... mehr lesen...
Norm: StPO §71B-VG Art83 Abs2MRK Art6 II3MRK Art6 VI2DSt 1990 §26DSt 1990 §28 Abs2DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: In der Mitwirkung bei Fassung des Einleitungsbeschlusses allein liegt weder ein Grund, Zweifel an der Unparteilichkeit des Mitgliedes des Disziplinarrates für das folgende Verfahren zu wecken (15 Bkd 2/91; Bkd 51/90), noch, soweit es sich nicht um den Untersuchungskommissär handelt, liegt ein Ausschließungsgrund vor (AnwBl 1978,312). ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: § 33 Abs 2 DSt 1990 kann nur dahin verstanden werden, daß ein Beschuldigter, der von seinem Ausschließungsrecht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Ladung nicht Gebrauch macht, dieses Recht im allgemeinen verliert, aber bei geänderter Senatszusammensetzung (hinsichtlich der neuen Mitglieder) noch geltend machen kann. Durch rechtzeitige Ausübung wird aber das Ausschließungsrecht verbraucht. Kommt es dur... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §26 Abs5DSt 1990 §33 Abs2
Rechtssatz: Ist ein Mitglied des erkennenden Senates bereits mit Erfolg (wenngleich aus dem Grund des § 35 DSt 1872 bzw nunmehr des § 33 Abs 2 DSt 1990) für das betreffende Verfahren abgelehnt worden. so bleibt für eine abermalige Ablehnung dieses Senatsmitgliedes in derselben Sache kein Raum. Entscheidungstexte 15 Bkd 1/91 Entscheidungstext O... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33 Abs2
Rechtssatz: Dem Beschuldigten steht fraglos vom Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 33 Abs 2 DSt 1872 zu. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Akteneinsicht spätestens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu gestatten ist. Entscheidungstexte Bkd 19/85 Entscheidungst... mehr lesen...