Norm
DSt 1990 §33 Abs2Rechtssatz
Die Beteiligung eines an sich ausgeschlossenen (Anwalts-)Richters macht ein Erkenntnis in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§ 77 Abs 3 DSt) nur unter der Prämisse einer sofortigen Geltendmachung dieses Umstandes nichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107029Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015