Norm
DSt 1990 §33 Abs2Rechtssatz
Hatte der Disziplinarbeschuldigte anläßlich der vorausgegangenen Verhandlungen zwei weitere Mitglieder des Disziplinarrates unter Berufung auf die Bestimmung des § 33 Abs 2 DSt abgelehnt, so indiziert der fehlende Widerspruch in der wegen geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Verhandlung zwingend den stillschweigenden Verzicht auf die ursprüngliche Ablehnung eines weiteren Anwaltsrichters und damit das Einverständnis mit der aktuellen Senatszusammensetzung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107030Dokumentnummer
JJR_19970217_OGH0002_007BKD00004_9600000_002