Norm
DSt 1872 §33 Abs2Rechtssatz
Dem Beschuldigten steht fraglos vom Beginn eines Disziplinarverfahrens an bis zum Tag der mündlichen Verhandlung das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 33 Abs 2 DSt 1872 zu. Diese Bestimmung kann nur so verstanden werden, daß die Akteneinsicht spätestens bis zum Tag der mündlichen Verhandlung zu gestatten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0056052Dokumentnummer
JJR_19850513_OGH0002_000BKD00019_8500000_001