Norm
DSt 1990 §33 Abs2Rechtssatz
Beim Recht der Disziplinarbeschuldigten nach § 33 Abs 2 DSt handelt es sich um eine ihre Rechtsstellung begünstigende Spezialnorm, die eine analoge Heranziehung des § 238 Abs 1 StPO nicht zulässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115213Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021