Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1188/88 eine Beschwerde gegen ein im Berufungswege bestätigtes Verwaltungsstraferkenntnis anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin bestraft wurde, weil sie am 22.5.1986 als Lenkerin eines PKWs im Gemeindegebiet von Laxenburg auf der Landesstraße 154 gegenüber dem Erholungszentrum die aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt dort angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit v... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1188/88 eine Beschwerde gegen ein im Berufungswege bestätigtes Verwaltungsstraferkenntnis anhängig, mit dem die Beschwerdeführerin bestraft wurde, weil sie am 22.5.1986 als Lenkerin eines PKWs im Gemeindegebiet von Laxenburg auf der Landesstraße 154 gegenüber dem Erholungszentrum die aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt dort angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit v... mehr lesen...
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
Leitsatz: Feststellung der Gesetz... mehr lesen...
Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
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Index: 90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht90/01 Straßenverkehrsordnung 1960
Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
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Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
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Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
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Norm: B-VG Art18 Abs2 StVO 1960 §43 Abs1 litb StVO 1960 §96 Abs2 Verordnung der BH Mödling vom 3.5.1966. ZX-L-35/1-1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H, eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde
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