RS Vfgh 1990/3/3 V29/89

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Veröffentlicht am 03.03.1990
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Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs5 / Kundmachung
Tir GemeindeabgabenG §30
WasserleitungsO der Gd Reith bei Seefeld vom 18.4.1966 §3, §9

Leitsatz

Aufhebung von Bestimmungen der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld mangels gesetzlicher Deckung; Verordnungscharakter dieser Wasserleitungsordnung; Zuständigkeit des Bundesministers zur Kundmachung der Aufhebung

Rechtssatz

Wie der Inhalt der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld zeigt, stellt diese, als "Satzung" bezeichnete, durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemachte Wasserleitungsordnung nach ihrem Aufbau, ihrer ganzen Systematik und ihrem Inhalt (siehe insbesondere §20) insgesamt eine Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B-VG dar (und keinen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung).

Da das Grundstück des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf den Beschluß des Gemeinderates vom 23. September 1977 im Anschlußbereich der Gemeindewasserleitung liegt, wird der Beschwerdeführer vom Geltungsbereich der Verordnung erfaßt, sodaß nichts dagegen spricht, daß die Wasserleitungsordnung (hier: der Gemeinde Reith bei Seefeld) für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes präjudiziell ist.

§3 Abs2 und §9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes, daß weder §30 des Tiroler Gemeindeabgabengesetzes, LGBl. 43/1935 in der Fassung LGBl. 50/1972, 55/1972 und 40/1985, noch eine andere gesetzliche Vorschrift eine Deckung für die bekämpften Verordnungsbestimmungen beinhalten.

Die Zuständigkeit des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Kundmachung der Aufhebung der Verordnung ist deshalb gegeben, weil diese Verordnung vom Gemeinderat der Gemeinde Reith bei Seefeld im Vollziehungsbereich des Bundes (Art10 Abs1 Z10 B-VG) erlassen worden ist (vgl. hiezu die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, zB VfSlg. 7586/1975, S. 502, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Aufhebung, Kundmachung, Verordnungsbegriff, Privatwirtschaftsverwaltung, Wasserrecht, Wasserversorgungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V29.1989

Dokumentnummer

JFR_10099697_89V00029_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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