Mit den am 22. Februar 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 28. Jänner 2002 in den sie betreffenden Asylsachen erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verlet... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 7. Dezember 2007 erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 28. Februar 2008 ... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 27. November 2007 zur Post gegebene, am 28. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und damit erst erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 29. November 2007 zur Post gegebene, am 30. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und damit erst erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 28. November 2007 beim Verwaltungsgerichtshof überreichte bzw. eingelangte und damit erst erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffen... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 15. Jänner 2008 erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 28. Februar 2008 ... mehr lesen...
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 ist ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig. Die am 10. Jänner 2008 erhobene Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 31. Jänner 2008 ... mehr lesen...
Mit der am 27. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26. Jänner 2005 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit erhobene Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzu... mehr lesen...
Mit der am 24. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung insofern nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, als der über diese Berufung ergangene Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2006/20/0005, hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bund... mehr lesen...
Mit der am 17. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Mai 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entschei... mehr lesen...
Mit den am 15. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom 28. November 2006 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) in den sie betreffenden Asylangelegenheiten nicht jeweils innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab d... mehr lesen...
Mit den am 4. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15. November 2006 in der sie betreffenden Asylangelegenheit erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine B... mehr lesen...
Mit der am 17. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juni 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entsch... mehr lesen...
Mit der am 29. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seinen Devolutionsantrag vom 10. Oktober 2006 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nich... mehr lesen...
Mit den am 5. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30. November 2006 bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers vom 4. April 2007 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die bei... mehr lesen...
Mit den am 28. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14. Dezember 2006 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Besc... mehr lesen...
Mit der am 13. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. März 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit erhobenen Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verl... mehr lesen...
Mit den am 30. November 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 17. August 2006 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden. Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschw... mehr lesen...