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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs39 Z5 idF 2008/I/002;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/1270 2007/19/1271 2007/19/1274 2007/19/1273 2007/19/1272Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in den Beschwerdesachen 1. des A, 2. der M, 3. des B, 4. des C,
5. der D, und 6. der T, alle vertreten durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt in 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den am 5. Dezember 2007 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 30. November 2006 bzw. hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers vom 4. April 2007 in den sie betreffenden Asylangelegenheiten erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.
Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. Jänner 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007191269.X00Im RIS seit
02.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008