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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs39 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Berger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in der Beschwerdesache des A, geboren am 10. September 1986, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 24. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine gegen den Bescheid des Bundesasylamtes erhobene Berufung insofern nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, als der über diese Berufung ergangene Bescheid der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. März 2007, Zl. 2006/20/0005, hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet aufgehoben worden, die Erlassung eines Ersatzbescheides aber bisher unterblieben sei.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200079.X00Im RIS seit
16.05.2008