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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs39 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/20/0009 2008/20/0008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak sowie die Hofräte Dr. Berger und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen 1. des M, geboren am 29. Mai 1978, 2. der N, geboren am 2. Februar 1988, und 3. des mj. I, geboren am 12. März 2004, alle in Ampflwang, alle vertreten durch Dr. Klaus Kocher und Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den am 4. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 15. November 2006 in der sie betreffenden Asylangelegenheit erhobenen Berufungen nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.
Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200007.X00Im RIS seit
16.05.2008