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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs39 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in der Beschwerdesache des S in Mistelbach, geboren am 24. April 1975, vertreten durch Dr. Klaus Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der am 17. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juni 2007 in der ihn betreffenden Asylangelegenheit nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.
Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200056.X00Im RIS seit
16.05.2008