Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art151 Abs39 Z5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2008/20/0050Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hahnl, in den Beschwerdesachen 1. des S, geboren am 1. April 1984, und
2. der E, geboren am 16. Mai 2006, beide in Ampflwang im Hausruckwald, beide vertreten durch Dr. Klaus Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Sackstraße 36, gegen den unabhängigen Bundesasylsenat wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylangelegenheiten, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Mit den am 15. Jänner 2008 erhobenen Säumnisbeschwerden machen die beschwerdeführenden Parteien geltend, die belangte Behörde habe über ihre Berufungen gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 21. Juni 2005 (betreffend den Erstbeschwerdeführer) und vom 28. November 2006 (betreffend die Zweitbeschwerdeführerin) in den sie betreffenden Asylangelegenheiten nicht jeweils innerhalb von sechs Monaten entschieden.
Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 5 B-VG idF BGBl. I Nr. 2/2008 ist jedoch ab dem 28. November 2007 in Verfahren, die beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht mehr zulässig.
Die Beschwerden waren daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 30. Jänner 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008200049.X00Im RIS seit
16.05.2008