TE Vfgh Erkenntnis 1983/2/24 B569/78

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.1983
beobachten
merken

Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/02 Gehaltsgesetz 1956

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
GehG-Nov 30, ArtIII Abs3

Leitsatz

30. Gehaltsgesetz-Nov.; keine Bedenken gegen ArtIII Abs3; keine gleichheitswidrige Anwendung; kein Verordnungscharakter der Beförderungsrichtlinien

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. W. H. stand als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 22. August 1978 wurde gemäß ArtIII Abs3 der 30. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 318/1977 (30. GG-Nov.), festgestellt, daß durch die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages des Beamten keine Änderung seiner besoldungsrechtlichen Stellung eingetreten sei.

2. a) Gegen diesen Bescheid hat am 23. Oktober 1978 W. H. eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH eingebracht, in der er die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.

b) W. H. ist am 2. August 1980 verstorben.

3. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist, da alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, zulässig.

Das Verfahren war nach dem Tode des W. H. mit seiner Witwe E. H. fortzusetzen, die erklärte, in das Verfahren einzutreten. Sie ist nunmehr als Beschwerdeführerin anzusehen.

Das Ausmaß ihres Witwenversorgungsgenusses richtet sich nämlich dem §15 Abs1 Pensionsgesetz 1965, BGBl. 340, zufolge unter anderem nach der besoldungsrechtlichen Stellung ihres verstorbenen Gatten. Diese ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides. Die Witwe nach dem verstorbenen Beamten setzt also seine Rechtspersönlichkeit in Ansehung jener Rechte fort, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist und in die der angefochtene Bescheid eingreift (vgl. zB VfSlg. 6697/1972, 8869/1980).

2. a) Nach ArtIII Abs3 der 30. Gehaltsgesetz-Nov., BGBl. 318/1977 (30. GG-Nov.), ist - wenn (wie hier geschehen) der Vorrückungsstichtag nach Abs1 neu festgesetzt wird - bei Beamten, die sich am 1. Juni 1977 in einer der Dienstklassen (DKl.) IV - IX befinden, zu prüfen, "ob sich unter der Annahme, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes in das öffentlich-rechtliche Bundesdienstverhältnis gegolten, eine Verbesserung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung ergeben hätte. Trifft dies zu, so ist ihre besoldungsrechtliche Stellung in der Dienstklasse mit 1. Juni 1977 dementsprechend neu festzusetzen. ..."

b) Die belangte Behörde hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beamte trat am 1. April 1939 in den Dienst der Reichsfinanzverwaltung. Nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 29. November 1947 wurde er gemäß §7 BÜG in die österreichische Finanzverwaltung übernommen und zum Finanzrevidenten ernannt. Am 1. Feber 1956 wurde er nach dem Gehaltsgesetz 1956 auf einen Dienstposten der DKl. IV der Verwendungsgruppe B übergeleitet (Dienstrang 1. Jänner 1956), am 1. Juli 1960 in die DKl. V, am 1. Jänner 1966 in die DKl. VI (Dienstrang 1. Jänner 1964, ArtVII der 19. GG-Nov.) und am 1. Jänner 1972 in die DKl. VII befördert. Seit 17. Jänner 1952 wurde er in der Betriebsprüfung verwendet. Seine Dienstbeurteilung lautete seit dem Jahre 1971 auf "ausgezeichnet".

In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid wie folgt begründet:

"Gemäß ArtIII Abs3 der 30. Gehaltsgesetz-Nov. ist in Ihrem Fall zu prüfen, wann die Voraussetzungen für die Beförderung in die DKl. VII erfüllt gewesen wären, wenn der Vorrückungsstichtag nach Abs1 dieser Gesetzesstelle, das ist der 7. April 1934, schon im Zeitpunkt Ihrer Anstellung gegolten hätte. Die Beförderung in die DKl. VII setzt außer der erforderlichen Dienstklassendienstzeit und Gesamtdienstzeit eine Funktion voraus, die der DKl. VII zugeordnet ist. Sie waren zumindest seit der Errichtung der Stammbetriebsprüfungsstelle beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien vom Jahre 1957 bis 31. Dezember 1972 Betriebsprüfer und Gruppenleiter-Stellvertreter. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973 wurden Sie dort zum Gruppenleiter bestellt und zugleich in die DKl. VII befördert. Erst von diesem Zeitpunkt an üben Sie eine der DKl. VII zugeordnete Funktion aus. Für Gruppenleiter-Stellvertreter waren bis 31. Dezember 1972 keine Dienstposten der DKl. VII vorgesehen. Solche wurden für diese Verwendung erstmals zum Beförderungstermin 1. Jänner 1973 geschaffen. Vorher blieben die Gruppenleiter-Stellvertreter von der Beförderung in die DKl. VII ausgeschlossen. Im Bereich der Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis wurde vor diesem Zeitpunkt kein Gruppenleiter-Stellvertreter in die DKl. VII befördert. Andernfalls wären Sie schon früher als am 1. Jänner 1973 in die DKl. VII befördert worden, da Sie bereits eine ausreichende Dienstklassendienstzeit und Gesamtdienstzeit in der DKl. VI aufwiesen. Daraus folgt, daß Sie, auch wenn der günstigere Vorrückungsstichtag nach der 30. Gehaltsgesetz-Nov. schon zum Zeitpunkt Ihrer Anstellung gegolten hätte, mangels einer entsprechenden Funktion nicht früher als am 1. Jänner 1973 in die DKl. VII befördert worden wären. Aus diesem Grund ist eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung in der DKl. VII gemäß ArtIII Abs3 der 30. Gehaltsgesetz-Nov. nicht möglich. Beim Finanzamt für Körperschaften liegen besondere Verhältnisse vor. Wegen des schwierigen Aufgabenkreises dieses Finanzamtes sind die Dienstposten für Gruppenleiter und Gruppenleiter-Stellvertreter in der Stammbetriebsprüfungsstelle fast durchwegs den Beamten der Verwendungsgruppe A vorbehalten. Selbst dem tüchtigsten Betriebsprüfer der Verwendungsgruppe B wäre dadurch der Aufstieg in die DKl. VII verwehrt. Ausschließlich bei diesem Finanzamt wurden daher qualifizierte Betriebsprüfer der Verw.Gr. B unter bestimmten Voraussetzungen 'ad personam' in die DKl. VII befördert. In Ihrem Fall lag eine andere Situation vor. Für Sie war der Weg zum Gruppenleiter und dadurch zur DKl. VII grundsätzlich immer frei. Sie können daher nicht Beamte des Finanzamtes für Körperschaften zum Vergleich heranziehen."

c) Diesen Ausführungen wird in der Beschwerde entgegengehalten, daß zwar mangels eines subjektiven Rechtes auf Beförderung dabei vorkommende Gleichheitswidrigkeiten grundsätzlich nicht durch eine Beschwerde nach Art144 B-VG verfolgt werden könnten; hier gehe es jedoch um die Entscheidung über einen individuellen Rechtsanspruch und es müsse demgemäß die gesamte Entscheidungsgrundlage der Überprüfung nach dem Gleichheitsrecht zugänglich sein. In der Beschwerde lautet es sodann wörtlich:

"Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Beförderungspraxis ist gleichheitswidrig. Wenn die Beförderung in eine bestimmte Dienstklasse von der Innehabung eines bestimmten Postens mit bestimmter Funktion abhängt, so gilt für jeden Beamten im diesbezüglichen Bereich, daß seine persönliche Beförderung neben Dienstzeit und Qualifikation (im weitesten Sinn) auch noch das Freiwerden eines entsprechenden Postens zur Voraussetzung hat. Es kann also der Fall eintreten, daß bei einem Beamten, der in persönlicher Hinsicht sowohl nach Dienstzeit wie Qualifikation die Beförderungserfordernisse in bestmöglicher Weise erfüllt, die Beförderung nur deshalb unterbleibt, weil ein solcher Posten nicht frei ist. Hier nun unterscheidet jedoch die von der belangten Behörde der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Praxis. Ist die Dienststelle eines solchen Beamten ein 'Finanzamt mit allgemeinem Aufgabenkreis', so unterbleibt die Beförderung tatsächlich, ist seine Dienststelle hingegen das Finanzamt für Körperschaften, so wird er 'ad personam' befördert. Hiebei ist noch zusätzlich zu betonen, daß keineswegs ein Unterschied in der Arbeit vorausgesetzt wird. Die belangte Behörde läßt mein Vorbringen in der Eingabe vom 2. 7. 1978 unwidersprochen, daß ich die Funktion eines Großbetriebsprüfers ausgeübt habe samt Konzernprüfungen großer internationaler Firmen, sodaß meine Tätigkeit derjenigen irgendeines Beamten in entsprechender Funktion beim Finanzamt für Körperschaften zumindest gleichwertig wenn nicht höherwertig war.

Es geht hier um Beförderungen 'ad personam', ausgehend davon, daß die persönlichen Voraussetzungen optimal erfüllt, ein Systemposten entsprechender Wertigkeit jedoch nicht frei ist. Die Unterschiedlichkeit in der Beförderungspraxis hat ihre Grundlage weder in der subjektiv-persönlichen Beförderungswürdigkeit, noch in den objektiven Voraussetzungen (freier Posten). Die Unterscheidung ist daher nicht sachbezogen. Wenn die belangte Behörde behauptet, für mich sei der Weg zum Gruppenleiter 'grundsätzlich immer frei' gewesen, so offenbart sich darin nur ein nicht sachbezogenes Ausweichen. Auch beim Finanzamt für Körperschaften sind die Gruppenleiter und Gruppenleiter-Stellvertreter ja nur 'fast' durchwegs A-Beamte. 'Grundsätzlich' konnten auch sie daher Gruppenleiter werden. Entscheidend ist, daß die belangte Behörde die äquivalente Beförderungswürdigkeit bei mir im Verhältnis zu den in meiner Eingabe vom 2. 7. 1978 genannten Vergleichsfällen nicht bestreitet, daß sie auch nicht bestreitet, daß konkret weder bei jenen Beamten noch bei mir ein freier Posten für die Beförderung zur Verfügung stand, daß sie jedoch die sohin in jeder sachlichen Weise gleich gebotene Beförderung ad personam nur bei den anderen Beamten gelten läßt, für mich jedoch ausschließt. Einziger Grund dafür ist die Zugehörigkeit zu verschiedenen Finanzämtern. Es ist jedoch der Gleichheitsgrundsatz unzweifelhaft nicht derart einzuschränken, daß er sozusagen schon an den Grenzen der Dienststelle endet. Es handelt sich um ein und dasselbe Ressort und um einen völlig gleichen Dienst, da die Rechtsform des Steuerpflichtigen (Körperschaft oder nicht) für die Prüfungstätigkeit von so geringer Bedeutung ist, daß sie in Ansehung der gegenständlichen Rechtsfrage denkbarerweise nicht als relevant angesehen werden kann.

Wäre die belangte Behörde von einer gleichheitskonformen Beförderungspraxis ausgegangen, so hätte sie zum Ergebnis gelangen müssen, daß ich bei günstigerem Vorrückungsstichtag um 2 Jahre früher als es tatsächlich geschah 'ad personam' in die Dienstklasse VII befördert worden wäre. Die gegenteilige Entscheidung beruht auf der Annahme einer denkbarerweise sachlich nicht begründbaren, also willkürlichen Beförderungspraxis und verstößt daher gegen Art7 B-VG."

3. a) Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980, 9186/1981) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

b) Der VfGH hat unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere nicht gegen ArtIII Abs3 der 30. GG-Nov. (s. VfSlg. 8629/1979; vgl. auch VfSlg. 6818/1972 und 6870/1972, wonach gegen ArtIII Abs6 der 19. GG-Nov. - der seinem Wortlaut und seinem Sinn nach dem ArtIII Abs3 der 30. GG-Nov. entspricht - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen; vgl. weiters das zu ArtIV der 33. GG-Nov. ergangene Erk. VfGH 13. 10. 1982 B384/79).

c) aa) Der angefochtene Bescheid könnte sohin das Gleichheitsrecht nur dann verletzen, wenn die Behörde willkürlich vorgegangen wäre.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (vgl. zB VfSlg. 8783/1980, 9024/1981).

bb) Ein derartiges Verhalten der Behörde liegt hier aber nicht vor:

Die belangte Behörde hat sich - wie auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - an ihrer eigenen - seinerzeitigen - Beförderungspraxis orientiert.

So hat der VfGH etwa in den Erk. VfSlg. 6818/1972 und 8629/1979 ausgeführt, daß Beförderungsrichtlinien keine Verordnungen seien. Es handle sich um interne Richtlinien, um die im Hinblick auf das Gleichheitsgebot erforderliche Gleichmäßigkeit bei der Handhabung der Vorschriften über die freie Beförderung zu erzielen. Der VfGH bleibt bei dieser Judikatur.

cc) Die belangte Behörde rechtfertigt in der Gegenschrift diese Beförderungspraxis wie folgt:

"Vor dem 1. 1. 1973 kamen Beamte der Verwendungsgruppe B für eine Beförderung in die DKl. VII in Betracht, wenn sie bei ausgezeichneter Gesamtbeurteilung und sehr gehobener Verwendung eine Dienstklassendienstzeit in der Dienstklasse VI von mindestens 6 1/2 Jahren und eine Gesamtdienstzeit von mindestens 31 1/2 Jahren aufwiesen. Bei ausgesprochenen Spitzenkräften ermäßigte sich das Erfordernis auf 6 Jahre bzw. 31 Jahre. Es gab damals keinen Katalog der gehobenen Verwendungen. Jeder einzelne Antrag war genau in dieser Richtung zu prüfen. Dabei bildete sich die Praxis heraus, daß einigen (den qualifiziertesten) Betriebsprüfern des Finanzamtes für Körperschaften diese gehobene Verwendung zugebilligt wurde, jedoch keinem einzigen Betriebsprüfer eines anderen Finanzamtes. Der Grund dafür lag darin, auch wenn dies nirgends ausdrücklich festgehalten sein mag, daß die qualifiziertesten Beamten der Stammbetriebsprüfungsstellen der anderen Finanzämter Gruppenleiterposten und auf diese Weise den Aufstieg in die DKl. VII erreichen konnten. Am 1. 1. 1972 waren beim Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien von den 19 Gruppenleiterposten der Stammbetriebsprüfung 6 mit Beamten der Verwendungsgruppe B besetzt. Beim Finanzamt für Körperschaften hingegen waren am gleichen Stichtag (1. 1. 1972) alle 8 Gruppenleiterposten der Stammbetriebsprüfung mit Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt. Nur die 2 Gruppenleiter der Amtsbetriebsprüfung waren Beamte der Verwendungsgruppe B. (In Amtsbetriebsprüfungsstellen, die es außer im Finanzamt für Körperschaften in allen 78 Finanzämtern mit allgemeinem Aufgabenkreis gibt und die Mittelbetriebe zu prüfen haben, werden und wurden im Regelfall nicht Beamte der ehemaligen Dienstzweige Höherer Betriebsprüfungsdienst und Gehobener Betriebsprüfungsdienst, sondern der ehemaligen Dienstzweige Höherer Finanzprüfungsdienst und Gehobener Finanzdienst verwendet). Im Formularantrag an den Bundespräsidenten auf Beförderung des Wirklichen Amtsrates Günter PETRINI zum 15. 1. 1972 heißt es im Punkt 18: 'Durch die Ernennung werden die Wirklichen Amtsräte Franz JONAK, Wilhelm HUBERT und Josef KORINEK übergangen, die mangels einer entsprechenden Funktion für eine Beförderung nicht in Betracht kommen.' (BMF-GZ 421.749-21/71). Dabei war die Funktion des Wirklichen Amtsrates PETRINI, auch die künftige, gleichfalls nur Betriebsprüfer, allerdings im Finanzamt für Körperschaften. Die belangte Behörde war - oft gedrängt von der gesetzlichen Personalvertretung - laufend bemüht, die Beförderungsmöglichkeiten für die Beamten ihres Bereiches zu verbessern. So wurde z.B. versucht, die der Verwendungsgruppe B angehörenden Gruppenleiterstellvertreter der Stammbetriebsprüfungsstellen in die DKl. VII zu befördern. Die nach dem Bundesgesetz vom 17. 4. 1963 über die Mitwirkung des Bundeskanzleramtes bei der Besetzung von Dienstposten im Bereiche des Bundes, BGBl. Nr. 82, erforderliche Zustimmung des Bundeskanzleramtes war aber noch nicht einmal zum Beförderungstermin 1. 7. 1972 zu erreichen. Aus dem Akt GZ 404.793-21/72 ist ersichtlich, daß die belangte Behörde bereit war, zum Julitermin 1972 dem Bundespräsidenten 3 Gruppenleiterstellvertreter der Stammbetriebsprüfungsstelle des Finanzamtes für den 1. Bezirk in Wien für die Beförderung in die DKl. VII vorzuschlagen. Wie aus dem Akt GZ 418.888-21/72 hervorgeht (Seite 2, erster und zweiter Absatz; der dort zitierte Akt ist inzwischen skartiert worden), hat das Bundeskanzleramt keinem der Anträge zugestimmt. Einer der 3 Beamten war der Beschwerdeführer. Einer war der Wirkliche Amtsrat Ernst SCHMUCKER, dem es nichts nützte, daß er, verglichen mit dem Beschwerdeführer, eine um 3 Jahre längere Dienstklassendienstzeit und eine um 1 1/2 Jahre längere Gesamtdienstzeit aufwies und außerdem länger Gruppenleiterstellvertreter und länger ausgezeichnet beurteilt war.

Erst am 1. 1. 1973 wurde eine sogenannte Dienstpostenbewertung wirksam, eine heute noch geltende Vereinbarung zwischen der belangten Behörde und dem Bundeskanzleramt, nach der jeder der Verwendungsgruppe B angehörende Gruppenleiterstellvertreter einer Stammbetriebsprüfungsstelle mit der entsprechenden Dienstklassendienstzeit in die DKl. VII befördert werden kann. Betriebsprüfer des Finanzamtes für Körperschaften - und nur dieses Amtes - werden im übrigen nach wie vor 'ad personam' in die DKl. VII befördert, weil bei diesem Amt auch die Gruppenstellvertreterposten nahezu ausschließlich von Beamten der Verwendungsgruppe A besetzt sind. Die Entwicklung kam aber für den Beschwerdeführer zu spät, der am 1. 1. 1973 bereits Gruppenleiter wurde und gleichzeitig die DKl. VII erreichte."

dd) Bei der durch ArtIII Abs3 der 30. GG-Nov. angeordneten Prüfung (s.o. II.2.a) ist nur die Fiktion zugrunde zu legen, die günstigeren, für die Berechnung des Vorrückungsstichtages maßgebenden Bestimmungen hätten bereits zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beamten in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis gegolten, während alle anderen angesichts der konkreten Laufbahn des Beamten für die Frage seiner besoldungsrechtlichen Stellung maßgebend gewesenen Tatsachen bei dieser Prüfung unverändert so zu berücksichtigen sind, wie sie wirklich gegeben waren (vgl. VwGH 12. 10. 1978 Z 1500/78 und die dort zitierte weitere Judikatur des VwGH). Zu diesen Tatsachen gehören einerseits die konkrete Verwendung des Beschwerdeführers, andererseits die damals angewendeten Beförderungsrichtlinien. Der VfGH hält diese - in der vorstehenden sublitcc dargestellte Beförderungspraxis für sachlich vertretbar, sodaß es schon deshalb nicht das Gleichheitsgebot verletzt, wenn die belangte Behörde bei Handhabung des ArtIII Abs3 der 30. GG-Nov. an sie anknüpfte.

Daß unter diesen Voraussetzungen eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten nicht in Betracht kam, wird auch in der Beschwerde nicht bestritten.

d) Es liegt also keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.

4. Das Verfahren hat nicht ergeben, daß die Verletzung eines sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes stattgefunden hat. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist auch die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm ausgeschlossen.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Vorrückungsstichtag, Beförderungsrichtlinien, VfGH / Legitimation, RechtsV, VerwaltungsV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1983:B569.1978

Dokumentnummer

JFT_10169776_78B00569_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten