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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zur Bezahlung einer Geldstrafe, die mit einer an eine Adressatin ähnlichen Namens gerichteten Strafverfügung verhängt worden ist; keine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt (mit Hinweis auf VfSlg. 8289/1978 undSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. In einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt B Unterhuber, wohnhaft in T, vor, am 10. Oktober 1985 sei ihr im Gendarmeriepostenkommando T die gegen eine Frau B Unterberger in T gerichtete Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Z VerkR 2791/1985, übergeben worden. Anläßlich der Übergabe sei lediglich auf dem Rückschein-Kuvert der Name "Unterberger" in "Unterhuber" korrigiert worden. In der Folge habe sich die Bf. an die bescheiderlassende Behörde gewandt, telefonisch die Feststellung getroffen, daß die Strafverfügung nicht gegen sie erlassen wurde, und diese an die Bezirkshauptmannschaft zurückgeschickt.
Am 3. Feber 1986 sei die Bf. neuerlich in das Gendarmeriepostenkommando T gebeten worden, wo nunmehr von ihr die Bezahlung der mit der oben erwähnten Strafverfügung vorgeschriebenen Geldstrafe in der Höhe von 300 S begehrt worden sei. Sie habe die Zahlung verweigert und am 4. Feber 1986 bei dem zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vorgesprochen, der sie mit Bestimmtheit zum Erlag des Geldbetrages bei der dortigen Amtskasse aufgefordert habe. Dies habe sie neuerlich verweigert.
Die Bf. sei durch den "Versuch der belangten Behörde, die aus der Strafverfügung Z VerkR 2791/1985 resultierende Geldstrafe" gegen sie zu vollstrecken, sohin durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Sie beantragt daher die kostenpflichtige Feststellung dieser Rechtsverletzung.
2. Die bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie ausführt, daß "entgegen dem abgewickelten Verfahren ha. einhellige Auffassung besteht, daß durch die falsche Bezeichnung des Bescheidadressaten in der ha. Strafverfügung vom 12. 8. 1985, Z Verk-2791-1985, dieser Bescheid gegenüber Frau B Unterhuber keine Rechtswirkungen zeitigen konnte". Die gesetzten Verfahrenshandlungen seien ihr gegenüber daher zu Unrecht erfolgt.
Dennoch begehrt die bel. Beh. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, da sich diese weder gegen einen Bescheid noch gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt richte.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Aufgrund des übereinstimmenden Parteivorbringens und des Inhalts der Verwaltungsakten steht fest, daß die Bf. am 3. Feber 1986 im Gendarmeriepostenkommando T und am 4. Feber 1986 in den Räumen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land aufgefordert wurde, die mit Strafverfügung, Z VerkR 2791/1985, gegen eine Frau B Unterberger in T verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 S zu bezahlen. Weiters steht fest, daß sie in beiden Fällen die Bezahlung der Geldstrafe ablehnen konnte (und auch abgelehnt hat), ohne daß die Bf. für diesen Fall die Durchführung irgendwelcher Zwangsmaßnahmen unmittelbar zu befürchten hatte. Dies hat sie im übrigen auch selbst nie behauptet.
2. Der VfGH hat im Erk. Slg. 8289/1978 (in diesem Falle hatte sich der Bf. freiwillig auf das Wachzimmer begeben und dort über Aufforderung eine Geldstrafe bezahlt) und in seinem Erk. Slg. 8688/1979 zum Ausdruck gebracht, daß unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt zur Bezahlung eines Geldbetrages nur dann vorliegt, wenn die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Zahlung zur Anwendung sofortigen Zwanges (etwa zur Festnahme zum Zwecke der Vorführung vor die Behörde oder zur Verbringung in das Arrestlokal) geführt hätte. Das was aber hier - wie schon oben ausgeführt - unbestrittenermaßen nicht der Fall.
Daraus ergibt sich, daß der Bf. gegenüber unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt nicht ausgeübt worden ist.
3. Der VfGH ist, da er nach Art144 Abs1 B-VG nur über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person zu erkennen hat, zur Entscheidung über die von der Bf. eingebrachte Beschwerde nicht zuständig. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B245.1986Dokumentnummer
JFT_10139394_86B00245_00