Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
Leitsatz: Gesetz zum Schutze des Hausrechts; keine Durchsuchung bei
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Entscheidungsgründe: I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Bf. dadurch verletzt, daß in seiner Abwesenheit sowie ohne eine schriftliche Ermächtigung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung sein Büro S.straße, 5020 Salzburg, am 5. August 1987 um 11 Uhr 45 ein Erhebungsorgan der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg betreten habe. Er behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht gem. Art9 StGG sowie ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
Leitsatz: Gesetz zum Schutze des Hausrechts; keine Durchsuchung bei
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Entscheidungsgründe: I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Bf. dadurch verletzt, daß in seiner Abwesenheit sowie ohne eine schriftliche Ermächtigung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung sein Büro S.straße, 5020 Salzburg, am 5. August 1987 um 11 Uhr 45 ein Erhebungsorgan der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg betreten habe. Er behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht gem. Art9 StGG sowie ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Entscheidungsgründe: I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Bf. dadurch verletzt, daß in seiner Abwesenheit sowie ohne eine schriftliche Ermächtigung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung sein Büro S.straße, 5020 Salzburg, am 5. August 1987 um 11 Uhr 45 ein Erhebungsorgan der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg betreten habe. Er behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht gem. Art9 StGG sowie ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Entscheidungsgründe: I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Bf. dadurch verletzt, daß in seiner Abwesenheit sowie ohne eine schriftliche Ermächtigung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung sein Büro S.straße, 5020 Salzburg, am 5. August 1987 um 11 Uhr 45 ein Erhebungsorgan der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg betreten habe. Er behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht gem. Art9 StGG sowie ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Entscheidungsgründe: I. 1. In seiner auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde erachtet sich der Bf. dadurch verletzt, daß in seiner Abwesenheit sowie ohne eine schriftliche Ermächtigung zur Vornahme einer Hausdurchsuchung sein Büro S.straße, 5020 Salzburg, am 5. August 1987 um 11 Uhr 45 ein Erhebungsorgan der Post- und Telegraphendirektion für Oberösterreich und Salzburg betreten habe. Er behauptet, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht gem. Art9 StGG sowie ... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / BeschlagnahmeB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungStGG Art5StGG Art9MRK Art8FMG 1949 §26 Abs1VStG 1950 §39 Abs1 und Abs2VwGG §42 Abs4ZPO §43VfGG §87 Abs1VfGG §88
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Entscheidungsgründe: I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23. Dezember 1986 wurde der Stadtgemeinde Innsbruck gem. §50 Tiroler Straßengesetz die Baubewilligung für den Ausbau des Höttinger Rains erteilt. Die dagegen erhobene Berufung der beschwerdeführenden, vom beabsichtigten Straßenausbau betroffenen Liegenschaftseigentümer wurde durch den mit der vorliegenden Beschwerde angefochtenen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Innsbruck... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8500 Straßen
Norm: B-VG Art83 Abs2B-VG Art144 Abs1 / InstanzenzugserschöpfungStGG Art5MRK Art6 Abs1Innsbrucker Stadtrecht §41 Abs1Innsbrucker Stadtrecht §81 Abs1Tir StraßenG §50 Abs6
Leitsatz: Straßenrechtlicher Baubewilligungsbescheid betrifft das
Eigentumsrecht der Bf. nur in seinen Auswirkungen; nachprüfende
Kontrolle durch den VwGH ausreichend iS des Art6 Abs1 MRK; keine
Bedenken gegen §50 Abs6 Tir... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Ennsdorf beschloß am 3.9.1981 eine V, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm erlassen wurde. Mit Bescheid vom 7.8.1986 hat die NÖ. Landesregierung gemäß §21 Abs5 Z1 und Abs7 NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, LGBl. 8000-1, dieser V die Genehmigung versagt. Die Genehmigung wurde mit der
Begründung: verweigert, daß das örtliche Raumordnungsprogramm der Gemeinde Ennsdorf der seit 20.12.1984 rechtswirksamen V der NÖ. Landesregi... mehr lesen...
Index: L8 Boden- und VerkehrsrechtL8000 Raumordnung
Norm: B-VG Art18 Abs2B-VG Art116 Abs1B-VG Art118 Abs2B-VG Art118 Abs3 Z9B-VG Art118 Abs4B-VG Art131B-VG Art132B-VG Art139B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragB-VG Art144 Abs1 / LegitimationB-VG Art119a Abs8B-VG Art119a Abs9Verordnung der Nö Landesregierung vom 13.11.84 über ein Raumordnungsprogramm für die Planungszone Unteres Ennstal, LGBl 8000/35-0Nö ROG 1976 §1 Abs1 und Abs2, §3 Abs2, §14 Abs2 und Abs3Nö RO... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1.a) §3 Abs10 Z3 des Nö. Kommunalstrukturverbesserungsgesetzes 1971, Nö. LGBl. 264 (im folgenden kurz: KStrVG), verfügt die Vereinigung der im politischen Bezirk Krems an der Donau gelegenen Gemeinden Großheinrichschlag und Weinzierl am Walde zur Gemeinde Weinzierl am Walde. Die von der Vereinigung betroffenen Gemeinden haben gemäß §5 Abs1 KStrVG mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes - das ist seinem §9 zufolge der 1. Jänner 1972 - als eigene... mehr lesen...
Index: L1 GemeinderechtL1030 Gemeindestruktur
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktB-VG Art140 Abs1 / PrüfungsmaßstabB-VG Art144 Abs1 / SachentscheidungNö KStrVG 1971 §3 Abs10 Z3
Leitsatz: Verfügung der Vereinigung von Gemeinden einmalige Maßnahme - für die
Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Prognoseentscheidung ist
auf den Zeitpunkt der Erlassung des Gesetzes abzustellen; keine
Bedenken gegen §3 Abs10 Z3 Nö... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Bundespolizeidirektion Salzburg erließ am 1.10.1987 einen Bescheid, mit dem die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen ausgesprochen wurde. Dagegen erhob der Bf. Berufung, in der ua. die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde behauptet wurde. Die Salzburger Landesregierung gab dieser Berufung gemäß §66 Abs4 AVG Folge und hob den angefochtenen Bescheid wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde auf. 2.... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter bekämpft mit seiner nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Eingabe vom 10. November 1987, drei nach der Geschäftszahl bezeichnete Bescheide und beantragt gleichzeitig die Beigebung eines Rechtsanwaltes. Nach Aufforderung durch den VfGH legte der Bf. fristgerecht Ablichtungen jener drei Bescheide vor, deren Anfechtung er offenbar beabsichtigt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20.1.1987, Z Pst 2276/N... mehr lesen...
Begründung: Der Einschreiter wendet sich mit der nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten Beschwerde gegen diverse Amtshandlungen von Organen des Gendarmeriepostens Seefeld am 25. September 1987. Eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den VfGH kann nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheides bzw. bei in Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ergangenen Verwaltungsakten - wie im vorliegenden Fall - ab dem Zeitp... mehr lesen...