RS Vfgh 1992/10/5 B316/92

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation; Fehlen von Titel und Einverleibung als Voraussetzungen für die Rechtsnachfolge

Rechtssatz

Es ist aufgrund des Spruches des angefochtenen Bescheides, mit welchem der Vorstellung der Verlassenschaft keine Folge gegeben wird und festgestellt wird, daß diese durch den letztinstanzlichen Gemeindebescheid in ihren Rechten nicht verletzt wird, ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführerin, an die die Liegenschaft verkauft wurde, durch ihn in ihren Rechten verletzt worden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Bescheid (rechtswidrigerweise) auch an die Beschwerdeführerin "ergangen" ist.

Das Bauplatzbewilligungsverfahren wurde auf Antrag der Verlassenschaft eingeleitet; der Beschwerdeführerin kam und kommt Parteistellung in diesem Verfahren nicht zu. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht Eigentümerin des Grundstückes. Im Hinblick auf die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung fehlte es sowohl an einem geeigneten Titel als auch an dem für den Eigentumserwerb erforderlichen Modus (Einverleibung). Demgemäß lagen auch die notwendigen Voraussetzungen für die (Einzel-)Rechtsnachfolge nicht vor.

Entscheidungstexte

  • B 316/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1992 B 316/92

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Verwaltungsverfahren, Parteistellung, Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B316.1992

Dokumentnummer

JFR_10078995_92B00316_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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