RS Vfgh 1992/10/5 B512/92, B513/92

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Veröffentlicht am 05.10.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
ZPO §538 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als Akte der Gerichtsbarkeit

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entscheidung über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge in den am 01.01.91 bereits anhängig gewesenen Verfahren über Beschwerden gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig.

Der Umstand, daß das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, mit einem Zurückweisungsbeschluß beendet worden ist, steht der Behandlung des gestellten Wiederaufnahmeantrages nicht entgegen.

Die Antragsteller vertreten die Ansicht, im Wiederaufnahmeantrag im einzelnen dargelegte Mängel des (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens rechtfertigten eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Im Antrag werden aber keine Tatsachen vorgebracht, welche geeignet sind, die Qualifikation der mit der seinerzeitigen Beschwerde angefochtenen Akte als Akte der (Straf-)Gerichtsbarkeit in Zweifel zu ziehen.

Entscheidungstexte

  • B 512,513/92
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.10.1992 B 512,513/92

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B512.1992

Dokumentnummer

JFR_10078995_92B00512_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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