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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorbringen neuer Tatsachen hinsichtlich der Qualifikation der angefochtenen Akte als Akte der GerichtsbarkeitRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof ist auch zur Entscheidung über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge in den am 01.01.91 bereits anhängig gewesenen Verfahren über Beschwerden gegen Akte polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt zuständig.
Der Umstand, daß das Verfahren, dessen Wiederaufnahme beantragt wird, mit einem Zurückweisungsbeschluß beendet worden ist, steht der Behandlung des gestellten Wiederaufnahmeantrages nicht entgegen.
Die Antragsteller vertreten die Ansicht, im Wiederaufnahmeantrag im einzelnen dargelegte Mängel des (verwaltungsbehördlichen) Finanzstrafverfahrens rechtfertigten eine anderslautende Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes. Im Antrag werden aber keine Tatsachen vorgebracht, welche geeignet sind, die Qualifikation der mit der seinerzeitigen Beschwerde angefochtenen Akte als Akte der (Straf-)Gerichtsbarkeit in Zweifel zu ziehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B512.1992Dokumentnummer
JFR_10078995_92B00512_01