Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Begründung: Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung". Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Rechtssatz: Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Bef... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Leopoldstadt, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erstattung der Berufung gegen das Straferkenntnis mit Bescheid vom 5. August 1997 keine Folge. 2. Mit e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über den Beschwerdeführer - einen tschechischen Staatsangehörigen - wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 400,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien wies mit Bescheid vom 15. Juli 1997 die Berufung als verspätet zurück. 2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 18. August 1997 ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 3.000,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Berufung gegen das Straferkenntnis mit Bescheid vom 2. April 1997 keine Folge. 2. Gegen diesen Besc... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Margareten, wurde über den Beschwerdeführer - einen türkischen Staatsangehörigen - wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 1.000,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erstattung der Berufung gegen das Straferkenntnis mit Bescheid vom 15. Ju... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 900,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das Straferkenntnis mit Berufungsbescheid vom 19. Juni 1997 keine Folge. 2. Mit einem beim Verfassungsgerichtshof am 12. Augu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I.1. Der Beschwerdeführer - er ist verheiratet und Vater dreier Kinder - bezog im Jahr 1994 Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Seine Ehefrau erzielte im selben Jahr Einkünfte von mehr als 60.000 S. Im Zuge seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung von pauschalierten Werbungskosten in Höhe von 54.000 S, von für die (auswärtige) Berufsausbildung seines Sohnes getätigten Aufwendungen in... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, wurde über die Beschwerdeführerin wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §15 Abs1 iVm §82 Abs1 Z4 FrG eine Geldstrafe von S 2.000,-- verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) Wien gab der rechtzeitig eingebrachten Berufung gegen das Straferkenntnis mit Berufungsbescheid vom 17. Februar 1997 keine Folge. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 30. November 1996 als Teilnehmerin einer Demonstration im Bereich U-Bahn-Station Volkstheater von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin perlustriert, wobei sie sich entkleiden mußte und ihre Kleidung durchsucht wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) Wien vom 21. Juli 1997 wurde die Beschwerde gegen diese Ausübung unmittelbarer verwaltungsbe... mehr lesen...
Begründung: I.1. Der am 29. April 1981 zum Wehrdienst tauglich befundene Beschwerdeführer wurde mit dem ihm am 28. Jänner 1997 zugestellten Einberufungsbefehl des Militärkommandos Niederösterreich (erstmals) zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde nach Art144 B-VG. 2. Am Tag der Zustellung dieses Bescheides (28. Jänner 1997) übersendete der Beschwerdeführer dem Militärkommando eine schriftliche Zivildiensterklä... mehr lesen...
Begründung: I.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine als Bescheid bezeichnete Erledigung des Militärkommandos Oberösterreich vom 31. Juli 1997, mit der der Beschwerdeführer in Abänderung eines Einberufungsbefehls zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen wird. Das Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen als eingeschriebener Brief durch die Post an seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Hauptwohnsitz übermittelt. Nach einem erfolglose... mehr lesen...
Index: 40 Verwaltungsverfahren40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidVertrag zwischen der Republik Österreich und der BRD über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl 526/1990 ZustellG §7
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen nicht rechtswirksam
zugestellten Bescheid mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes
Rechtssatz: ... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Rechtssatz: Quasi-Anlaßfallwirkung der Aufhebung der die Familienbesteuerung betreffenden Bestimmungen in §20 Abs1 Z1, §33, §34 und §57 EStG 1988 mit E v 17.10.97, G168/96 ua. Bemerkt sei noch, daß die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen anderer Berufe nicht in der vom Beschwerdeführer gew... mehr lesen...
Index: 44 Zivildienst44/01 Zivildienst
Norm: B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitVfGG §19 Abs3 Z3ZPO §50 Abs2VfGG §86VfGG §88
Leitsatz: Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen einen Einberufungsbefehl
infolge Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Eintritt
der Zivildienstpflicht; Kostenzuspruch
Rechtssatz: Mit dem (nach Aufhebung des zu B2222/97 angefochtenen Bescheides) erlassenen Ersatz... mehr lesen...