TE Vfgh Beschluss 1998/2/24 B308/98

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

Leitsatz

Zurückweisung einer - selbstverfaßten - Beschwerde gegen die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung" mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt seit der B-VG-Nov 1988 BGBl 685.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die vorliegende - selbstverfaßte - Beschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, nämlich die Verweigerung des "Zutritts zu einer öffentlichen Verhandlung".

Weder Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person zuerkennen. Artikel I Z38 der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, durch den Artikel 144 Abs1 B-VG geändert wurde, trat gem. ArtX Abs1 Z1 mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Seit diesem Zeitpunkt fehlt es dem Verfassungsgerichtshof an der Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (s. §67c Abs1 AVG; vgl. auch VfSlg. 12644/1991).

Die Beschwerde war zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gem. §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B308.1998

Dokumentnummer

JFT_10019776_98B00308_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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