Norm: AHG §1 AB-VG Art137JN §1 CXIXa
Rechtssatz: Wird ein Staatshaftungsanspruch damit begründet, dass ein Bundesminister einen gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesentwurf erstellt habe, der jedoch nicht Gesetz geworden sei, so sind dafür die ordentlichen Gerichte zuständig. Entscheidungstexte 1 Ob 228/07x Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 228/07x Veröff: SZ 2008/16 ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 HB-VG Art137JN §1 CXIXa
Rechtssatz: Der Verfassungsgerichtshof hat über Staatshaftungsansprüche zu entscheiden, die sich auf "legislatives Unrecht" stützen und unmittelbar dem Gesetzgeber zuzurechnen sind. Nur dann, wenn staatliche Vollzugsorgane tätig wurden, die die allfällige Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts hätten wirksam aufgreifen können, ist der Amtshaftungsweg zu beschreiten und die Zuständigkeit der (ordentlichen) Am... mehr lesen...
Norm: B-VG Art137
Rechtssatz: Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art137
Rechtssatz: Eine Klage nach Art 137 B-VG ist nur möglich, wenn nicht bereits ein rechtskräftiger Anspruch über den vermögensrechtlichen Anspruch vorliegt (VfSlg 2001). Entscheidungstexte 8 Ob 724/89 Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 724/89 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS00538... mehr lesen...
Norm: ABGB §938 DB-VG Art137
Rechtssatz: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art137JN §1 CIa1
Rechtssatz: Die Klage auf Liquidierung bereits bemessener öffentlich - rechtlicher Dienstbezüge gehört vor den VfGH. (Art 137 B-VG). Ein Landeslehrer hat sie gegen das die Diensthoheit ausübende Bundesland zu richten, mag auch die liquidierende Stelle (Zentralbesoldungsamt) namens des Bundes die Zahlung verweigert haben. VfGH vom 17.10.1957, A 2/57; Veröff: JBl 1958,69 Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AHG §1 GB-VG Art18B-VG Art89B-VG Art137B-VG Art139ZPO §190 Abs1 B
Rechtssatz: Bindung des Amtshaftungsgerichtes an die Rechtsauffassung de VfGH, daß einer
Norm: Verordnungscharakter zukommt, wenn der VfGH einen auf diese
Norm: gestützten Anspruch nach Art 137 B-VG (nur deshalb) verneint hat, weil die Verordnung nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 6/82 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §1338 IIB-VG Art137B-VG Art138 Abs1 litbJN §1 CXIXb
Rechtssatz: Zur Entscheidung von Schadenersatzansprüchen aus Rechtsverletzungen der Besatzungstruppen ist nicht der VfGH nach Art 137 B-VG zuständig, sondern mangels eines Sondergerichtes die ordentlichen Gerichte. VfGH vom 28.06.1952, K I-3/52; Veröff: EvBl 1952,497 Entscheidungstexte 2 Ob 721/51 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...