Norm
B-VG Art137Rechtssatz
Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110641Im RIS seit
14.09.1998Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015