RS OGH 1998/8/15 1Ob213/98z, 7Ob110/08i, 2Ob92/11k

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Veröffentlicht am 15.08.1998
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Norm

B-VG Art137

Rechtssatz

Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. Nicht unter Art 137 B-VG fallen vermögensrechtliche Ansprüche, die im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung begründet wurden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 213/98z
    Entscheidungstext OGH 15.08.1998 1 Ob 213/98z
  • 7 Ob 110/08i
    Entscheidungstext OGH 05.11.2008 7 Ob 110/08i
    Auch; nur: Es handelt sich bei Art 137 B-VG um eine suppletorische Zuständigkeit, die dann nicht zum Tragen kommt, wenn die Entscheidung über einen vermögensrechtlichen Anspruch einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde obliegt. (T1); Veröff: SZ 2008/163
  • 2 Ob 92/11k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 92/11k
    Vgl; Veröff: SZ 2012/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110641

Im RIS seit

14.09.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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