Norm
ABGB §938 DRechtssatz
Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020