RS OGH 1988/6/22 3Ob41/88, 2Ob594/91, 8Ob639/92, 4Ob82/93, 6Ob514/95, 9Ob95/01p, 1Ob272/02k, 9Ob71/0

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1988
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Norm

ABGB §938 D
B-VG Art137

Rechtssatz

Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. Wenn aber eine Subvention bescheidmäßig oder durch Abschluss eines privatrechtlichen Rechtsgeschäftes zuerkannt wurde, so entsteht ein Rechtsanspruch, der im Falle der bescheidmäßigen Zuerkennung im Wege einer Klage beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 137 B - VG, sonst im Rechtswege durchgesetzt werden kann.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 41/88
    Entscheidungstext OGH 22.06.1988 3 Ob 41/88
    Veröff: JBl 1988,797 = SZ 61/152
  • 2 Ob 594/91
    Entscheidungstext OGH 27.05.1992 2 Ob 594/91
  • 8 Ob 639/92
    Entscheidungstext OGH 19.05.1993 8 Ob 639/92
    Vgl auch
  • 4 Ob 82/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 82/93
    Vgl auch; Veröff: SZ 66/84
  • 6 Ob 514/95
    Entscheidungstext OGH 26.01.1995 6 Ob 514/95
    Auch; nur: Auf die Gewährung einer Subvention besteht im allgemeinen kein Rechtsanspruch. (T1)
  • 9 Ob 95/01p
    Entscheidungstext OGH 09.05.2001 9 Ob 95/01p
  • 1 Ob 272/02k
    Entscheidungstext OGH 24.02.2003 1 Ob 272/02k
    Vgl aber; Beisatz: Für die Verneinung der Leistungspflicht eines staatlichen Rechtsträgers genügt der Hinweis auf die Regelung über den Mangel eines Rechtsanspruchs auf Leistung in einem Selbstbindungsgesetz nicht. Es besteht vielmehr ein klagbarer Anspruch gegen die auf Grundlage eines Selbstbindungsgesetzes leistungspflichtige Gebietskörperschaft, soweit ein solcher Anspruch nicht mangels Erfüllung der im Selbstbindungsgesetz normierten Leistungsvoraussetzungen oder in Ermangelung solcher Vorschriften deshalb ausscheidet, weil die Leistungsverweigerung in einem bestimmten Einzelfall dem Gleichbehandlungsgebot bzw dem Diskriminierungsverbot aus besonderen Gründen nicht widerspricht. Hat sich daher eine Gebietskörperschaft in einem Selbstbindungsgesetz zur Leistung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, so ist sie von Gesetzes wegen verpflichtet, diese Leistung jedermann, der diese Voraussetzungen erfüllt, zu erbringen, wenn sie eine solche Leistung in anderen Einzelfällen bereits erbrachte. Auf eine solche Leistung besteht daher insoweit ein klagbarer Anspruch. (T2); Veröff: SZ 2003/17
  • 9 Ob 71/03m
    Entscheidungstext OGH 27.08.2003 9 Ob 71/03m
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 36/14m
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 3 Ob 36/14m
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Leistungen nach dem PresseFG. (T3)
  • 3 Ob 83/18d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 3 Ob 83/18d
    Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: SZ 2018/40
  • 6 Ob 162/20x
    Entscheidungstext OGH 16.09.2020 6 Ob 162/20x
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018989

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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